Reformbedarf: Unterhaltssicherung von Kindern und Jugendlichen
Laut Art. 6, Art. 26, Art. 27 und Art. 31 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes haben alle Kinder das Recht auf bestmögliche Förderung und Entwicklung, auf elterliche Sorge, auf Leistungen der sozialen Sicherheit, einen angemessenen Lebensstandard sowie das Recht auf Freizeit, Spiel, auf altersgemäße aktive Erholung sowie freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. Darüber hinaus darf gemäß Art. 2 kein Kind diskriminiert werden, laut Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern muss das Kindeswohl bei allen staatlichen Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden - soweit die Kinderrechtskonvention.