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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Als Beschuldigter beim Strafgericht
kannst du die Antwort auf einzelne Fragen oder überhaupt die Aussage verweigern.
Als Beschuldigter musst du auch nicht die Wahrheit sagen.

Als Zeuge vor dem Strafgericht

MUSST du aussagen und du MUSST die Wahrheit sagen. Falschaussagen sind strafbar!

Als Zeuge vor dem Zivilgericht

zB im Scheidungsverfahren der Eltern, kann dich das Gericht ausnahmesweise befreien, wenn dein Wohl gefährdet ist (§289b ZPO).

NICHT in der Verhandlung aussagen musst du

  • unter 14 als Opfer einer Straftat, wenn du vorher schon gerichtlich befragt wurdest.
  • als Opfer eines Sexualdeliktes. In diesem Fall wirst du lange vor der Verhandlung einmal in einem Gerichtsraum mit Videokamera befragt (=kontradiktorische Einvernahme), sodass du nicht mit dem Täter zusammentreffen musst. Wende dich unbedingt so früh wie möglich an eine Gewaltschutzeinrichtung (zB Kinderschutzzentrum).

NICHT aussagen musst du als Zeuge

  • wenn du dich selbst oder Angehörige (zB Eltern, Geschwister) da-mit in die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bringen wür-dest,
  • zu einzelnen Fragen, wenn du oder deine Familie dadurch einen großen finanziellen Schaden hättest,
  • zu einzelnen Fragen, wenn dir die Beantwortung sehr peinlich wäre.


Wenn du Bedenken hast, kannst du diese Fragen mit dem Richter besprechen.

Wenn du etwas wirklich nicht weißt, oder du dich nicht erinnern kannst, sag dies einfach.

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
 Logo des NO HATE SPEECH Komitees Austria© NO HATE SPEECH Komitee
Informationen zu No Hate Speech 

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