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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Polizei & Security

Kontrollen bei Veranstaltungen

Personen- und Taschenkontrolle:
Der Zutritt zu einer Veranstaltung kann davon abhängig gemacht werden, dass du deine Kleidung und deine Taschen durchsuchen lässt. Die Kontrolle kann die Polizei oder eine beauftragte Security-Firma durchführen.

Weigerst du dich, kann dir der Zutritt verwehrt werden – ohne Anspruch auf Ersatz des Ticketpreises.

Gefährliche/verbotene Gegenstände dürfen dir  abgenommen werden. Du bekommst die Sachen nach der Veranstaltung wieder zurück, wenn diese außerhalb der Veranstaltung erlaubt sind. Aber besser lässt man solche Dinge gleich zu Hause.

Wegweisung oder Betretungsverbot kann die Polizei für Personen, die schon früher als gewalttätig auffällig gewesen sind, aussprechen.

 

Kontrollen in Kaufhäusern

Security-Personal darf nicht mehr machen als jede andere Privatperson auch, nämlich:

  • die Polizei rufen,
  • Anzeige erstatten,
  • NICHT aber:  deinen Ausweis kontrollieren und schon gar nicht eine Personen- oder Taschenkontrolle vornehmen, wenn du damit nicht einverstanden bist.

Security-Personal hat das Recht

  • dich ANGEMESSEN (=nicht brutal) anzuhalten, wenn es AUS-REICHENDEN Verdacht einer strafbaren Handlung (zB Diebstahl, Körperverletzung) gibt,
  • dich aus einem Gebäude wegzuweisen oder überhaupt ein Hausverbot auszusprechen.

Aber: Die Gründe dürfen nicht diskriminierend sein (zB wegen der Hautfarbe).


Zutritt zu Lokalen

Ob du in ein Lokal gelassen wirst, kann der Lokalbesitzer (und Security oder Personal) entscheiden. Der Zutritt darf dir zB verweigert werden, wenn du nicht entsprechend gekleidet bist. Du kannst auch ein Hausverbot bekommen, wenn du kürzlich randaliert hast.

Aber: Der Grund für die Verweigerung darf nicht diskriminierend sein. Eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft („keine Zigeuner“), Nationalität („keine Ausländer“), Hautfarbe („nur Weiße“) oder Religion und nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ist nicht erlaubt. Der Lokalbesitzer (sowie Security und Personal) könnte in solchen Fällen bestraft und/oder zu Schadenersatz verpflichtet werden.
 

Demonstration

Eine Demo ist wenn sich mehrere Menschen öffentlich versammeln (und nicht nur geladene Gäste erscheinen), um eine gemeinsame Meinung zu äußern.

Auch Infotische oder Flugblattaktionen gelten als Demo, wenn mehr als 3 Personen teilnehmen.

Demos müssen immer angemeldet werden. Wer eine unangemeldete Demo organisiert macht sich strafbar. Wer aber nur teilnimmt, macht sich nicht strafbar.

Aufgelöst werden dürfen Demos wenn sie die öffentliche Sicherheit gefährden oder gesetzwidrig sind. Die Polizei darf angemessene Gewalt anwenden. Du kannst dich strafbar machen, wenn du die Demo dann nicht verlässt.

Nimm einen Ausweis mit, wenn du auf eine Demo gehst.

Verboten auf Demos ist es, eine Waffe zu tragen oder sich das Gesicht zu vermummen.

 

Hausbesetzungen, Wegweisung & Platzverbot

Strafbar ist das gewaltsame Eindringen in ein unbewohntes Gebäude (zB durch Aufbrechen einer Tür), denn das wäre Sachbeschädigung. Das schlichte Betreten von unbewohnten Gebäuden ist nicht strafbar.
Aber: der Besitzer könnte eine Besitzstörungsklage einbringen.

Auflösung von Besetzungen:
Die Polizei wird das Verlassen anordnen und das Betreten untersagen, wenn der Hausbesitzer das verlangt.

Wegweisung:
Die Polizei darf dich aus einem Gefahrenbereich wegweisen und dich auch mit angemessener Gewalt entfernen.

Platzverbot:
Bei Lebensgefahr oder großer Gefahr für Sachen oder Umwelt darf die Polizei ein Platzverbot aussprechen. Während Demos kann das zB über Megafone erfolgen. Befolgst du das Verbot nicht, kann dich die Polizei festnehmen oder bestrafen.  

Anstandsverletzung

= ein grober Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bzw. Umgangsformen in der Öffentlichkeit (zB Urinieren in der Öffentlichkeit, Sex im Park).
=  als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 

Ordnungsstörung

= besonders rücksichtsloses Verhalten, das die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört (zB lautes Singen von Popsongs neben einer religiösen Prozession, Randalieren…).
= als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 

Ungebührliche Lärmerregung

= wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt (zB Hupen, laufender Motor eines stehenden Fahrzeuges, laute Musik bzw TV…).
= als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe zu bestrafen.

Körperverletzung

Eine Körperverletzung liegt vor, wenn du am Körper verletzt oder an deiner Gesundheit geschädigt wirst, zB durch Faustschläge, Würgen, Treten usw.

 

Die Strafe kann für Jugendliche eine Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe sein - je nach Schwere der Verletzung. Außerdem stehen dem Verletzten noch Schadenersatz und Schmerzengeld zu. 
Für Täter gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs.

 

Happy Slapping ist ein Angriff auf eine Person, die den Tätern meist nicht bekannt ist, aber auch zB auf MitschülerInnen oder LehrerInnen. Die Angriffe werden mit Handy oder Videokamera aufgezeichnet und anschließend im Internet gezeigt oder über Handy verschickt.
Die (Mit)Täter können wegen Körperverletzung, Ehrenbeleidigung, Verletzung des Rechtes am eigenen Bild usw angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden!

 

Was tun, wenn du verletzt wurdest?

  • Ruf die Polizei oder eine Gewalthotline an (siehe Notrufnummern).
  • Ruf eine erwachsene Vertrauensperson an.
  • Schreib dir Namen und Telefonnummern von Zeugen auf.
  • Geh zu einem Arzt oder in eine Ambulanz. Lass dir deine Verletzungen bestätigen.
  • Wende dich an das Kinderschutzzentrum oder die Kija in deinem Bundesland. Hier kann dir weitergeholfen werden.

Was tun, wenn du Zeuge wurdest?

  • Leiste Erste Hilfe.
  • Ruf die Polizei.
  • Frag das Opfer welche Hilfe es möchte.
  • Schreib Namen und Telefonnummern von Zeugen auf.

 

Gewalt zu Hause 

Eine Vernachlässigung liegt vor, wenn du für einen längeren Zeitraum nicht ausreichend versorgt wirst (zB kein Essen).

Seelische Gewalt liegt vor, wenn dir Zuwendung, Liebe, Akzeptanz, und Schutz verweigert wird und du stattdessen gedemütigt wirst oder zB zur Strafe in die Abstellkammer eingesperrt wirst.

Körperliche Gewalt kann unterschiedliche Formen haben: Prügel, Schläge mit Gegenständen, Kneifen, Treten und Schütteln, Stichverletzungen, Vergiftungen, Würgen und Ersticken, Verbrennen, Verbrühen, Unterkühlen usw

Eine Wegweisung kann von der Polizei sofort angeordnet werden wenn bei dir zu Hause durch einen Angriff Gefahr besteht oder droht.
Der Gewalttäter wird aus der Wohnung und von der unmittelbaren Umgebung der Wohnung weggewiesen.

Durch ein Betretungsverbot kann die Polizei dem Täter 2 Wochen lang verbieten, in die Wohnung zurückzukommen. Dem Gewalttäter werden die Schlüssel abgenommen.
Auf Antrag kann ein Betretungsverbot zB auch für die Schule ausgesprochen werden.

Die Polizei verständigt das Jugendamt und das Gewaltschutzzentrum (die Interventionsstelle).

Missachtet der Weggewiesene das Betretungsverbot, ruf sofort die Polizei.

Was tun, wenn du von Gewalt betroffen bist?

  • Rede mit einer Vertrauensperson darüber.
  • Wende dich an das Kinderschutzzentrum, die Kija in deinem Bundesland oder das Jugendamt. Hier kann dir weitergeholfen werden.
  • In einer gefährlichen Situation ruf die Polizei oder eine Gewalthotline an (siehe Notrufnummern).

 

Sexueller Missbrauch von Unmündigen 

Sexueller Missbrauch ist, wenn ein Erwachsener oder ein wesentlich älterer Jugendlicher an und mit einem Jungen oder Mädchen unter 14 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt, wobei das Kind dem Täter als Objekt zur sexuellen Stimulation und zur Bedürfnisbefriedigung dient.

Du hast das Recht „NEIN" zu sagen, wenn du Berührungen nicht willst oder sie dir unangenehm sind. Es gibt keine Entschuldigung dafür. Auch innerhalb der Familie (Vater, Tante usw) ist es nicht ok! Der Täter macht sich strafbar und kann mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden.

Was kannst du tun, wenn du betroffen bist?

  • Rede mit einer Vertrauensperson (Verwandte, Eltern von Freunden, LehrerInnen usw) darüber.
  • Wende dich an eine Opferschutzeinrichtung, zB das Kinderschutzzentrum. Hier wird dir zugehört und weitergeholfen!

Du hast das Recht auf Prozessbegleitung. Du bekommst als Opfer vor dem und während des Prozesses kostenlose juristische und psychologische Unterstützung. 


Sexuelle Gewalt über 14 Jahren

Was tun bei Verdacht auf K.O. Tropfen?
Wenn du dich nach einem Getränk PLÖTZLICH nicht wohl fühlst, Wahrnehmungsstörungen oder gar einen „Filmriss“ hast, könnte es sein, dass dir jemand K.O. Tropfen gegeben hat.
Geh so rasch wie möglich in ein Krankenhaus. Die Substanzen sind nur zwischen 6 Stunden und wenigen Tagen nachher nachweisbar. Da die Tests teuer sind, führen Krankenhäuser sie manchmal nicht gleich durch. Bestehe aber jedenfalls auf einer Urin- und Blutprobe, die im Krankenhaus aufgehoben wird!

 

Eine Vergewaltigung ist Geschlechtsverkehr gegen den Willen des anderen.

Eine geschlechtliche Nötigung ist eine geschlechtliche Handlung (zB das Reiben eines Geschlechtsteils am Körper des anderen) gegen den Willen des anderen.

Sexueller Missbrauch ist eine geschlechtliche Handlung an einer wehrlosen (zB ohnmächtigen oder schwer betrunkenen) Person oder an einer behinderten Person.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen ist eine geschlechtliche Handlung an einer Person, die noch nicht 16 Jahre alt ist durch eine Person, die wesentlich älter ist (zB 27 Jahre) und die Unreife des jüngeren Partners ausnützt.

 

Du hast das Recht auf Prozessbegleitung. Du bekommst als Opfer vor dem und während des Prozesses kostenlose juristische und psychologische Unterstützung.

 

Was kannst du tun, wenn du betroffen bist?

  • Informiere die Polizei oder wende dich an eine Gewalthotline (s. Notrufnummern).
  • Rede mit einer Vertrauensperson (Verwandte, Eltern von Freunden, LehrerInnen usw) darüber.
  • Lass dich von einem Arzt untersuchen, damit deine Verletzungen festgestellt werden können.
  • Wende dich an Opferschutzeinrichtungen, zB an das Kinderschutzzentrum oder wenn du über 16 bist an den Weißen Ring. Hier wird dir zugehört und weitergeholfen!


Sexuelle Belästigung ist

  • jedenfalls, wenn dir an einem "geschlechtlichen" Körperteil (den Busen oder in den Schritt) gegriffen wird, obwohl du das nicht möchtest.
  • aber auch schon wenn du in deiner Würde verletzt wirst, weil du an einer heiklen Körperstelle (zB Po oder Oberschenkel) INTENSIV berührt wirst.
  • Sexuelle Belästigung ist strafbar.

Am Arbeitsplatz bist du besser gegen sexuelle Belästigung geschützt:

Hier kann es zB schon ausreichen, wenn jemand anzügliche Witze macht oder dir hinterherpfeift, um als sexuelle Belästigung zu gelten. Nähere Infos dazu findest du unter:
http://www.arbeiterkammer.at

 


Mobbing, Cybermobbing & Stalking 

Mobbing:

  • ist ein Angriff auf deinen Körper oder deine Seele (zB mit Worten, Gesten)
  • über längere Zeit
  • mit dem Ziel sozialer Ausgrenzung.

 

Mobbing kann strafbar sein

wenn es zB üble Nachrede, Verleumdung, Ehrenbeleidigung oder Nötigung ist.

 

Cybermobbing:

  • sind Beleidigungen, Bedrohungen, Bloßstellen oder Belästigen von Personen
  • im Internet oder über das Handy
  • über einen längeren Zeitraum.

 

Was kannst du gegen (Cyber-) Mobbing tun?

  • Rede mit erwachsenen Vertrauenspersonen darüber (LehrerInnen, Verwandten usw).
  • Antworte den Personen nicht, die dich übers Internet belästigen (zB auf facebook) und lasse sie sperren. Du kannst solche Personen den Betreibern des sozialen Netzwerkes melden.
  • Ändere deine Handynummer.
  • Dokumentiere und speichere alles gut, damit du Beweise hast.
  • Wende dich an die Kinder- und Jugendanwaltschaft http://www.kija.at

 

Als „Stalker“ macht sich strafbar:

  • wer eine Person „beharrlich" (= immer wieder, lästig und aufdringlich) verfolgt indem persönlich, über Handy oder Internet Kontakt aufgenommen wird oder Sachen bestellt werden (zB Blumen),
  • und die betroffene Person dadurch in ihrem Leben unzumutbar beeinträchtigt wird (zB Angst davor hinaus zu gehen),
  • und dies über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgt.

 

Was kannst du tun?

  • Rede mit erwachsenen Vertrauenspersonen darüber (LehrerInnen, Verwandten usw).
  • Ändere deine Handynummer.
  • Dokumentiere und speichere alles gut, damit du Beweise hast.
  • Informiere die Polizei und wende dich an die Kinder- und Jugendanwaltschaft http://www.kija.at.

 

Stalking ist strafbar und wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Du kannst bei Gericht sehr schnell eine einstweilige Verfügung erwirken: Dem Stalker wird dadurch verboten, dich weiter zu verfolgen oder sich dir zu nähern.

Ladung zur Polizei

Will die Polizei etwas von dir wissen, dann musst du zur Polizei geladen werden.
Wenn die Polizei am Arbeitsplatz oder zu Hause auftaucht, musst du nur zu deiner Identität aussagen.

Eine Ladung musst du befolgen,

  • wenn sie mit Bescheid erfolgt (schriftlich oder mündlich) UND
  • die Vorführung sonst angedroht wird.

Ausweis nicht vergessen!


Einvernahme

Musst du aussagen?
Erkundige dich, ob du als Zeuge oder als Beschuldigter geladen bist (steht in der schriftlichen Ladung).
Als Zeuge musst du aussagen, insofern du kein Entschlagungsrecht hast (siehe Aussagepflicht).
Als Beschuldigter musst du nicht aussagen und eine Nicht-Aussage bei der Polizei darf dir auch bei Gericht nicht nachteilig ausgelegt werden. Dein Anwalt darf bei der Vernehmung anwesend sein.

Du hast das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson.

 

Wenn du unter 14 bist, darf dich die Polizei überhaupt nicht zu einer Straftat befragen, wenn keine Vertrauensperson dabei ist.

Wenn die Polizei bei der Einvernahme filmen will, braucht sie deine Zustimmung.

 

Versprechungen, zB dass die Strafe niedriger wird, wenn du gegen deine Freunde aussagst oder Drohungen sind nicht erlaubt.

Protokoll:

  • Lies das Protokoll gut durch bevor du es unterschreibst.
  • Wenn etwas anders geschrieben ist, als du es gesagt hast, verlange eine Korrektur, genauso wenn zu viel oder zu wenig protokolliert wurde.
  • Wenn du einen außergerichtlichen Tatausgleich beantragen möchtest, kannst du das gleich bei der Einvernahme sagen und ins Protokoll schreiben lassen.
  • Setzte deine Unterschrift knapp unter den Text.
  • Du hast ein Recht auf eine Kopie des Protokolls.


Die Polizei leitet die Anzeige dann an das Gericht weiter. Die Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Ein Antrag auf außergerichtlichen Tatausgleich ist immer noch möglich. Sobald ein Strafverfahren bei Gericht eingeleitet wird, werden deine Eltern und das Jugendamt verständigt.

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
 Logo des NO HATE SPEECH Komitees Austria© NO HATE SPEECH Komitee
Informationen zu No Hate Speech 

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