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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Kinder- und Jugendhilfe & Gericht

Im Strafregister werden Verurteilungen durch ein Strafgericht eingetragen.

 

Die Strafregisterbescheinigung (Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über eventuelle Verurteilungen einer Person.

 

Nicht ins Strafregister eingetragen werden (zB)

  • Verurteilungen zu einer Geldstrafe;
  • Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten, wenn die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde;
  • Maßnahmen der Diversion (zB außergerichtlicher Tatausgleich).

 

Eine Strafregisterbescheinigung brauchst du für verschiedene berufliche oder private Zwecke (zB Führerschein, Bewerbung für einen Job, Zivildienstantrag, Visum usw).

 

Wo bekommst du deine Strafregisterbescheinigung:

  • beim Gemeindeamt deines Wohnsitzes oder
  • in Städten beim Polizeikommissariat oder bei der Polizeidirektion oder beim Magistrat.


Anwaltspflicht

Ob du einen Anwalt haben musst, kommt auf das Verfahren an.

Im strafgerichtlichen Verfahren musst du zB einen Anwalt haben:

  • bei einer Verhandlung vor einem Landesgericht,
  • bei einer Verhandlung zur Verhängung der Untersuchungshaft,
  • wenn du dich in Untersuchungshaft befindest.

Wenn im Strafverfahren Anwaltspflicht besteht und du wenig oder gar kein Einkommen hast, bekommst du kostenlos einen Amtsverteidiger beigegeben. Du musst hierfür keinen Antrag stellen.

Im zivilgerichtlichen Verfahren

  • vor einem Bezirksgericht musst du einen Anwalt haben, wenn es um mehr als €5.000 geht.
  • vor einem höheren Gericht (Landes-, Oberlandesgericht oder Oberster Gerichtshof), musst du einen Anwalt haben, außer bei familiengerichtichen Verfahren.

Im familiengerichtlichen Verfahren musst du keinen Anwalt haben. Du kannst jedoch eine Vertrauensperson mitnehmen (zB kija-MitarbeiterIn oder SozialarbeiterIn).
Beachte: Richter müssen aber die Vertrauensperson nicht zu Wort kommen lassen.

Wie viel kostet ein Anwalt? Rechtsanwälte verlangen ein Honorar, das entweder im Gesetz festgelegt ist oder frei vereinbart wird. Frag im Einzelfall nach.
Zum Beispiel: der Stundensatz eines Strafverteidigers beträgt etwa €200 bis €400. Wenn ein Anwalt einen Brief für dich verfasst, kann das schnell einmal €200 bis €300 kosten!

Eine Liste von Rechtsanwälten findest du unter: http://www.rechtsanwaelte.at.

Wenn du wenig oder gar kein Einkommen hast, kannst du bei Gericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen.

 

Verfahrenshilfe

Wenn du wenig oder gar kein Einkommen hast, kannst du einen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Dann kann dir vom Gericht ganz oder teilweise ein kostenloser Rechtsanwalt bewilligt werden.
Das Antragsformular findest du unter: https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Verfahrenshilfe.aspx

Du kannst einen Wunsch äußern, wenn du gerne einen bestimmten Anwalt hättest.

Wenn im Strafverfahren Anwaltspflicht besteht und du wenig oder gar kein Einkommen hast, bekommst du kostenlos einen Amtsverteidiger beigegeben.

Wichtig: Wird dir ein Anwalt zugeteilt, nimm so schnell wie möglich mit ihm Kontakt auf, sodass noch genügend Zeit bleibt, um die Verhandlung gut vorzubereiten.

Achtung: beim Zivilgericht zahlt die Verfahrenshilfe nur deine, aber nicht die gegnerischen Kosten, falls du den Prozess verlierst.
 

Als Beschuldigter beim Strafgericht
kannst du die Antwort auf einzelne Fragen oder überhaupt die Aussage verweigern.
Als Beschuldigter musst du auch nicht die Wahrheit sagen.

Als Zeuge vor dem Strafgericht

MUSST du aussagen und du MUSST die Wahrheit sagen. Falschaussagen sind strafbar!

Als Zeuge vor dem Zivilgericht

zB im Scheidungsverfahren der Eltern, kann dich das Gericht ausnahmesweise befreien, wenn dein Wohl gefährdet ist (§289b ZPO).

NICHT in der Verhandlung aussagen musst du

  • unter 14 als Opfer einer Straftat, wenn du vorher schon gerichtlich befragt wurdest.
  • als Opfer eines Sexualdeliktes. In diesem Fall wirst du lange vor der Verhandlung einmal in einem Gerichtsraum mit Videokamera befragt (=kontradiktorische Einvernahme), sodass du nicht mit dem Täter zusammentreffen musst. Wende dich unbedingt so früh wie möglich an eine Gewaltschutzeinrichtung (zB Kinderschutzzentrum).

NICHT aussagen musst du als Zeuge

  • wenn du dich selbst oder Angehörige (zB Eltern, Geschwister) da-mit in die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bringen wür-dest,
  • zu einzelnen Fragen, wenn du oder deine Familie dadurch einen großen finanziellen Schaden hättest,
  • zu einzelnen Fragen, wenn dir die Beantwortung sehr peinlich wäre.


Wenn du Bedenken hast, kannst du diese Fragen mit dem Richter besprechen.

Wenn du etwas wirklich nicht weißt, oder du dich nicht erinnern kannst, sag dies einfach.

Strafverfahren und Zivilverfahren sind in der Regel öffentlich. Du kannst also eine Vertrauensperson als Begleitung mitnehmen.

 

Familiengerichtliche Verfahren sind in der Regel nicht öffentlich. Du darfst aber trotzdem eine Vertrauensperson deiner Wahl mitnehmen (zB kija-MitarbeiterIn oder SozialarbeiterIn).
Beachte: Richter müssen aber die Vertrauensperson nicht zu Wort kommen lassen.

 

Wenn du Opfer von Gewalt, gefährlicher Drohung oder sexueller Misshandlung wurdest, wende dich an eine Opferschutzeinrichtung (zB Kinderschutzzentrum). Du hast das Recht auf psychologische und juristische Begleitung und Vertretung während eines Prozesses.

 

Auch beim Jugendamt hast du das Recht, eine Vertrauensperson als Begleitung mitzunehmen.

Zivilgericht:
Wenn du als Partei (Kläger oder Beklagter) vom Gericht einen Termin erhältst, geh jedenfalls hin und erkundige dich eventuell vorher bei einer Beratungsstelle.
Wenn du als Zeuge vom Zivilgericht eine Ladung erhältst, MUSST du jedenfalls zum Gerichtstermin gehen. Du könntest sonst eine Strafe und Kosten auferlegt bekommen oder sogar von der Polizei vorgeführt werden.
Wenn du verhindert bist, kontaktiere vor dem Gerichtstermin unbedingt das Gericht!

 

Staatsanwaltschaft:
Wenn du vom Staatsanwalt eine Ladung erhältst, MUSST du hingehen.

 

Strafgericht:
Bei einer Ladung vom Strafgericht als Zeuge oder Beschuldigter MUSST du erscheinen. Wenn du nicht hingehst, könntest du eine Strafe und Kosten auferlegt bekommen oder sogar von der Polizei vorgeführt werden.
Beachte: Auch wenn du Opfer bist, wirst du als Zeuge geladen!

 

Jugendamt:
Wenn du eine Ladung erhältst, solltest du in deinem eigenen Interesse hingehen. Wenn du verhindert bist, teile dies dem Jugendamt mit und mache einen Ersatztermin aus.
Die Sozialarbeiter dürfen auch gegen den Willen deiner Eltern mit dir alleine sprechen.

 

Ein RSa-Brief ist ein besonders wichtiger Brief, der nur vom Empfänger selbst angenommen werden darf. Bist du bei der Abgabe nicht anwesend, wird das Schreiben beim Postamt hinterlegt und du kannst es mit dem gelben Zettel aus deinem Postkasten von dort abholen.
Nimm zum Postamt einen Ausweis mit!

Ein RSb-Brief kann vom Empfänger selbst, oder aber auch von einem Ersatzempfänger (zB Eltern, Arbeitgeber) angenommen werden.
Der Brief gilt aber erst als zugestellt, wenn du davon auch erfährst. Kann den Brief niemand annehmen, wird er beim Postamt hinterlegt und du kannst ihn mit dem gelben Zettel aus deinem Postkasten von dort abholen.
Nimm zum Postamt einen Ausweis mit!

ACHTUNG bei „hinterlegten“ Briefen:  Einfach nicht abholen ist keine gute Idee! Die Fristen beginnen nämlich mit dem ersten möglichen Abholtag zu laufen.
Ausnahme: Wenn du über längere Zeit nicht da warst, weil du zB auf Urlaub warst. In diesem Fall solltest du am besten eine Rechtsberatung aufsuchen!

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
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Informationen zu No Hate Speech 

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