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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Familie & Selbstbestimmung

Videoüberwachung zu Hause

Videoüberwachung zu Hause

Sogar Familienmitglieder dürfen eigentlich nur gefilmt werden, wenn sie einverstanden sind und das Einverständnis aufgrund von Alter und Reife geben können.

Filmen Eltern ihre Kinder ohne Einwilligung, könnte das ihr Recht auf Privatsphäre verletzen.

Wenn Besuch kommt, müssen die Besucher jedenfalls auf die Videoüberwachung hingewiesen werden.

Der Datenschutzbehörde (Datenverarbeitungsregister) muss die Videoüberwachung NICHT gemeldet werden, wenn sie von Privatpersonen nur für persönliche und familiäre Tätigkeiten gemacht wird (zB Video-Babyphone).

Apps zur Handyüberwachung

Handy-Ortung und Nachrichtenüberwachung

ist technisch mit Apps möglich. Allerdings könnten dadurch Eltern das Recht der Kinder auf Privatsphäre und Briefgeheimnis verletzen, sobald die Kinder ein gewisses Alter und Reife haben.

Schulrecht

Alle Information zum Schulrecht findest du in der kostenlosen APP School Checker.

Cover der App "School Checker"
QR-Code der App "School Checker"
©Cygnet

Ab welchem Alter du Sex haben darfst, findest du unter Sexualmündigkeit.

Sexuelle Handlungen mit unter 14-Jährigen sind verboten. Beachte dabei, dass du unter 14 Jahren nicht bestraft werden kannst, − dein/e ältere/r Partner/in hingegen schon!

Ausnahmen: Nicht strafbar ist

  • Geschlechtsverkehr ab 13 Jahren, wenn dein/e PartnerIn nicht mehr als 3 Jahre älter ist oder
  • Petting (=Zärtlichkeiten ohne Geschlechtsverkehr) ab 12 Jahren, wenn dein/e PartnerIn nicht mehr als 4 Jahre älter ist.

Bist du zwischen 14 und 16 Jahre alt und hast du einen erheblich älteren Sexualpartner, könnte sich der ältere Partner strafbar machen, wenn diese Person „deine Unreife für sexuelle Handlungen ausnützt“.

Auf jeden Fall verboten sind sexuelle Kontakte zwischen Eltern und ihren Kindern, nahen Verwandten und anderen Personen, zu denen ein „Autoritätsverhältnis“ besteht (z. B. Lehrkräfte, Arbeitgeber). Hierbei handelt es sich um „sexuellen Missbrauch", bei dem sich Erwachsene immer strafbar machen!

Alle diese Regeln gelten auch für homosexuelle Beziehungen!

Die Wahl des Verhütungsmittels solltest du mit deinem Partner gemeinsam treffen. Es gibt viele Möglichkeiten um zu verhüten, zB Kondom (Präservativ), Anti-Baby-Pille, Diaphragma, Spirale, Hormonpflaster oder andere chemische Mittel.
Achtung! Nur das Kondom schützt vor sexuell übertragbaren Krankheiten!

Die „Pille danach" ist keine gewöhnliche Verhütungsmethode, sondern kommt nur zur Anwendung, wenn das Paar auf die Verhütung vergessen hat oder sie nicht einwandfrei funktioniert hat (zB wenn das Kondom gerissen ist).
Da sie „danach" eingenommen wird, musst du als Frau rasch reagieren: Du musst dieses Medikament spätestens innerhalb von 72 Stunden nach dem Sex einnehmen. Je früher desto besser!

Für weitere Infos: Frage deinen Arzt oder Apotheker!

Medizinische Behandlungen sind vor allem Heilbehandlungen, das Verabreichen von Medikamenten (wie auch zB der Pille) sowie kosmetische Eingriffe.

Schönheitsoperationen sind unter 16 seit 1.1.2013 verboten, wenn es dafür keinen medizini-schen Grund gibt. Zwischen 16 und 18 brauchst du die Einwilligung deiner Eltern und du musst vorher zu einer psychologischen Beratung.

Die Einwilligung in eine medizinische Behandlung muss der Arzt einholen:

  • von den Eltern oder einem Elternteil bei jüngeren Kindern,
  • von dir selbst, wenn du reif genug bist die Tragweite und die Risiken des Eingriffs selbst einschätzen zu können. Das wird dir ab 14 Jahren zugetraut. Vorher hängt es von deiner Reife und der Größe des Eingriffs ab.

Wenn du reif genug bist, darf aus medizinischer Sicht nichts ohne deinen Willen geschehen! Beachte: Gleiches gilt für Schwangerschaftsabbrüche und Psychotherapien, NICHT jedoch zB für schwere Operationen!

Ohne jegliche Patientenzustimmung darf der Arzt nur bei Lebensgefahr handeln!

Außerdem muss der Arzt

  • dich VOR der Behandlung verständlich aufklären,
  • sich an seine Verschwiegenheitspflicht halten (ab 14 grundsätzlich auch deinen Eltern gegenüber).

Beachte: Ab 14 wird dir auch das Abrechnungsblatt der Krankenkasse in einem eigenen, an dich adressierten Kuvert zugeschickt.

Beachte: Misshandlungen durch Eltern müssen dem Jugendamt vom Arzt gemeldet werden. Eine Anzeige bei der Polizei kann der Arzt machen, er muss es aber nicht.

Als Patient im Krankenhaus hast du das Recht auf Besuche und Kontakte. Auch können dich deine Eltern ins Krankenhaus begleiten und gemeinsam mit dir auf der Station übernachten. Falls sie dafür finanzielle Unterstützung brauchen, helfen folgende Vereine:
http://www.kib.or.at/
http://www.muki.com/

Bei dringender Selbstmordgefahr oder Gefährdung anderer Personen aufgrund einer psychischen Erkrankung, ruf die Polizei! Diese kann dann einen Arzt einschalten, oder die Person gleich in ein psychiatrisches Krankenhaus bringen.

Hast du Fragen zu diesem Thema, oder brauchst du einfach jemandem zum Reden? Dann wende dich an die kija oder eine andere Beratungsstelle. Es gibt immer eine Lösung!
Weitere Infos: Notrufnummern, Krisensituation




 

Ab deinem 15. Geburtstag bzw. dem (späteren) Zeitpunkt an dem du die Schulpflicht beendest, kannst du selbstständig Arbeitsverträge abschließen.
So zB bei einem

  • Ferialjob: Hier nimmst du als SchülerIn oder StudentIn rein zum Zweck des Geldverdienens für einen befristeten Zeitraum in den Ferien einen Job an.
  • Ferialpraktikum: Dabei geht es um die praktische Tätigkeit in einem Betrieb, die SchülerInnen oder StudentInnen im Rahmen ihrer Ausbildung nachweisen müssen. Die Entlohnung ist meistens zu vereinbaren.
  • Volontariat: Das ist ein freiwilliges Praktikum, bei dem du dir fachbezogene Kenntnisse aneignen kannst. Du bist an keine Arbeitszeit gebunden, hast aber dafür auch keinen Anspruch auf Bezahlung.

Achtung: Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge kannst du erst ab 18 selbst abschließen. Unter 18 brauchst du die Unterschrift deines gesetzlichen Vertreters (das sind im Normalfall deine Eltern)! Eine Zustimmung brauchst du auch für Änderungen deines Lehrvertrages.

Wenn du dich mit deinen Eltern über deine Ausbildung nicht einigen kannst, kannst du dich ab 14 Jahren auch ans Pflegschaftsgericht wenden.

Ausbildungspflicht:
Wenn du ab Juli 2017 die Pflichtschule abschließt und unter 18 bist musst du binnen 4 Monaten eine Schule, Lehre oder sonstige Ausbil-dung (zB Praktikum) machen. Strafen gibt es ab Juli 2018.

Besonderheiten bezüglich der Arbeitszeit:

  • Für Kinder und Jugendliche sind Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit prinzipiell verboten!
  • Das Gesetz bestimmt auch, dass Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen.
  • Ausnahmen gibt es jedoch zB im Gastgewerbe. Dort darfst du bis 23:00 Uhr arbeiten.

Hinweis: Dein Arbeitsvertrag ist auch mündlich gültig − ein schriftlicher ist aber immer besser!

Für spezielle Fragen kannst du dich an die Arbeiterkammer wenden: www.arbeiterkammer.at

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
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Informationen zu No Hate Speech 

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