Suchen:

Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Familie & Selbstbestimmung

Taschengeld

  • Taschengeld und Ausgaben für Freizeitgestaltung gehören zum Unterhalt, den deine Eltern leisten - genauso wie Bekleidung und Essen. 
  • Die Höhe des Taschengeldes ist aber nirgends festgelegt. Wie viel Taschengeld du bekommst, musst du deshalb mit deinen Eltern ausverhandeln. 
  • Bei durchschnittlichem Einkommen deiner Eltern können als Richtwerte folgende monatliche Beträge gelten:
bis 7 Jahre bis € 10,-
7 bis 10 Jahre € 15,- bis 20,-
11 bis 13 Jahre  € 25,- bis 30,-
14 bis 15 Jahre  € 35,- bis 50,-
16 bis 18 Jahre  € 50,- bis 70,-

Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nicht nur nach deinem Alter, sondern auch nach den finanziellen Möglichkeiten deiner Eltern und danach, was du von deinem Taschengeld bezahlen musst. 

  • Der Vorteil von Taschengeld ist, dass du den Umgang mit Geld, und damit eigenverantwortliches Handeln lernst.
     

Lehrlingsentschädigung

Wenn du Lehrling bist, erhältst du wöchentlich oder monatlich eine Lehrlingsentschädigung - auch während der Berufsschulzeit. Zusätzlich bekommst du noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Du bist unfall-, kranken- und arbeitslosenversichert.

Da du nun ein eigenes Einkommen hast, verringert sich die Unterhaltspflicht deiner Eltern je nach Höhe deines Einkommens, bis du so viel Einkommen hast, dass du selbsterhaltungsfähig bist.
Deine Eltern können von dir auch verlangen dass du manche Sachen selbst bezahlst, da sie nun nicht mehr für deinen vollen Unterhalt aufkommen müssen.

 

 

 
  • Bis du 18 Jahre bist, haben deine Eltern das Recht zu bestimmen wo du dich aufhalten sollst (das betrifft zB den Wohnort, das Ausgehen oder Reisen). Dabei haben sie auf dein Wohl und deine persönliche Entwicklung zu achten. Ein völliges Verbieten von Kontakt zu Freunden wäre zB aber nicht zulässig.
  • Wenn deine Eltern einverstanden sind, kannst du schon bevor du 18 bist ausziehen.
  • Sind deine Eltern nicht einverstanden, brauchst du zum Ausziehen einen wichtigen Grund (zB unerträgliche Wohnsituation, Ver-nachlässigung, Gewalt, etc). In diesen Fällen kann das Jugendamt helfen.
  • Hinweis: Deine Eltern dürfen dich unter 18 Jahren nicht von zu Hause „hinauswerfen”.
  • Achtung: Personen, die dich unter 16 gegen den Willen deiner Eltern bei sich aufnehmen, machen sich strafbar. Wenn zu Hause für dich Gefahr besteht und du zB bei einer befreundeten Familie übernachtest, sollten diese das Jugendamt davon verständigen.
  • Wenn du umziehst, musst du dich ummelden. Den Meldezettel müssen deine Eltern unterschreiben, wenn du noch nicht 18 bist.
  • Einen Mietvertrag müssen grundsätzlich deine Eltern unterschreiben, wenn du noch nicht 18 bist.Selbst einen Mietvertrag abschließen kannst du nur dann, wenn du so viel Einkommen hast, dass durch die Bezahlung der Wohnungsmiete deine Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind.


Für deinen Unterhalt müssen bis zu deiner Selbsterhaltungsfähigkeit deine Eltern aufkommen.

  • Wohnst du zu Hause, dann ist dein Unterhalt in Form von Es-sen, Kleidung, Schulsachen, etc zu leisten (=Naturalunterhalt)
  • Wenn du mit Einverständnis deiner Eltern ausziehst, erhältst du Geldunterhalt. Sind sie nicht einverstanden, musst du dich mit Naturalunterhalt zufrieden geben.

Um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen, kann dir, wenn du noch nicht 18 bist, das Jugendamt oder die kija weiterhelfen. Ab 18 musst du aber selbst den Antrag bei Gericht stellen. Erkundige dich beim Amtstag.

Die Höhe des Unterhalts ist von den Lebensverhältnissen deiner Familie abhängig. Es werden jedoch monatliche Durchschnittswerte nach Alter festgelegt (=Regelbedarf).
Diese findest du auf: www.jugendwohlfahrt.at

Hinweis: Sind deine Eltern mit dem Auszug einverstanden, kann dir auf Antrag beim Finanzamt die Familienbeihilfe direkt auf dein Konto ausbezahlt werden. Die Höhe der Familienbeihilfe findest du auf: www.jugendwohlfahrt.at

Obsorge

  • Bis du 18 Jahre alt bist, haben deine Eltern die Obsorge, sind also für dich verantwortlich - für deine Erziehung, Pflege, gesetzliche Vertretung und die Verwaltung deines Vermögens.
  • Die Obsorge kann aber eingeschränkt oder entzogen werden, wenn Gefahr für dein Wohl besteht.
    Das Jugendamt kann das von sich aus machen. Du kannst dich aber auch selbst um Hilfe an das Jugendamt wenden.Das Jugendamt kann die Obsorge mit sofortiger Wirkung überneh-men, wenn du in Gefahr bist. Endgültig darüber entscheiden kann das Gericht auf Antrag des Jugendamtes, ob das Jugendamt oder vielleicht Verwandte oder andere geeignete Personen für dich verantwortlich sind.
  • Sind deine Eltern nicht verheiratet, (und waren sie das auch nie) so kommt die Obsorge allein deiner Mutter zu. Eine gemeinsame Obsorge ist möglich, wenn deine Eltern das vereinbaren oder wenn es ein Gericht auf Antrag so entscheidet.
  • Sind deine Eltern verheiratet, haben sie die gemeinsame Obsorge. Vertreten kann dich jeder Elternteil für sich allein (zB einen Pass beantragen oder dich in einer Schule anmelden).

 

Wenn sich deine Eltern trennen, gibt es mehrere Möglichkeiten:

1. Deine Eltern einigen sich

  • dass beide weiterhin die Obsorge haben und wer haupt-sächlich die Betreuung übernimmt oder
  • dass einer alleine die Obsorge haben wird.

Diese Vereinbarung müssen sie dem Gericht vorlegen.

2. Deine Eltern können sich nicht einigen. Dann entscheidet das Gericht ob beide oder einer alleine die Obsorge bekommt.

 

Deine Rechte im Verfahren

Das Gericht muss dich fragen.
Eine Garantie, dass das was du dir wünschst auch so entscheiden wird, gibt es aber nicht.

  • Ab 10 Jahren musst du vor Gericht persönlich befragt werden (vorher kann das Gericht zB das Jugendamt beauftragen mit dir zu sprechen).
  • Ab 14 Jahren kannst du im Kontaktrechtsverfahren und in Verfahren zu Pflege und Erziehung (zB Wohnort, Ausbildung, medizinische Behandlung) selbst Anträge stellen, nicht aber in Verfahren über die Obsorge.

Einen Kinderbeistand können Kinder zwischen 6 und 14 Jahren für Verfahren vor dem Familiengericht zur Seite gestellt bekommen, wenn es um die Obsorge oder das Kontaktrecht geht und sich die Eltern nicht einigen können. Dieser wird vom Gericht bestellt.

Ein Kinderbeistand

  • erklärt dir, was im Verfahren geschieht,
  • hört dir zu,
  • kann dich zu Gericht begleiten, wenn du bei Gericht befragt wirst,
  • und vertritt dich in der Verhandlung,
  • sodass deine Meinung und deine Wünsche bei Gericht gehört werden.

 

Kontaktrecht

  • Lebt ein Elternteil nicht mit dir im gemeinsamen Haushalt (zB wegen Scheidung), so hast du das Recht auf persönlichen Kontakt. Genauso hat dieser Elternteil das Recht auf persönlichen Kontakt mit dir. Das gilt auch für Großeltern, Geschwister oder andere Personen, die dir nahestehen.
  • Das Kontaktrecht sollte am besten von deinen Eltern vereinbart werden. Schaffen sie das nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag.
  • Selbst einen Antrag bei Gericht stellen kannst du ab deinem 14. Geburtstag.
  • Bist du über 14, so kannst du nicht mehr gegen deinen Willen zum Kontakt mit dem Elternteil gezwungen werden, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.  

 

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
 Logo des NO HATE SPEECH Komitees Austria© NO HATE SPEECH Komitee
Informationen zu No Hate Speech 

Schoolchecker App

QR Code

U18 - Deine Rechte App

Sujet der App "Deine Rechte U18 Österreich"