Kontakt mit der Polizei
Im Umgang mit PolizeibeamtInnen gilt ganz allgemein: Bleibe ruhig und höflich, aber lass dich nicht einschüchtern!
Identitätsfeststellung
Die Polizei darf deine Personalien überprüfen, aber nur wenn es einen konkreten Grund dafür gibt. „Aus reiner Routine“ ist kein aureichender Grund. Bekannt geben musst du:
- deinen Namen,
- dein Geburtsdatum und Geburtsort,
- deine Meldeadresse,
- Beruf,
- unter 18 Jahren die Namen deiner Erziehungsberechtigten,
- als Nicht-ÖsterreicherIn deine Staatsangehörigkeit.
Andere Fragen musst du nicht beantworten!
Fragen zu Schule oder Freunden kannst du bei einer Identitätskontrolle verweigern, ohne dass dies für dich Konsequenzen haben darf. Will die Polizei solche Dinge von dir wissen, musst du zu einer Einvernahme geladen werden.
Wenn du deine Identität nicht nachweisen kannst oder dies verweigerst, kann dich die Polizei auf die Wache mitnehmen.
Personen- und Taschenkontrolle
Die Polizei muss dir sagen, was und warum sie sucht, zB bei Verdacht auf eine strafbare Handlung und der damit verbundenen Suche nach gefährlichen Gegenständen oder Drogen.
Zulässig ist das Durchsuchen deiner Taschen, das Abtasten deines Körpers sowie deiner Kleidung.
Beachte: Körperdurchsuchungen dürfen – außer im Notfall - nur von BeamtInnen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden!
Achtung! Untersuchungen IM Körper (Mund, After, Vagina) dürfen nur Ärzte durchführen!
Taschenkontrollen durch Supermarktangestellte oder durch Security sind NICHT erlaubt, wenn du nicht zustimmst. Sollte der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung bestehen, muss dafür die Polizei geholt werden.
Besondere Regeln gelten für Sportveranstaltungen & Konzepte.
Mitnahme auf die Wache & Festnahme
Deinen Eltern wirst du übergeben, wenn du noch nicht 14 Jahre alt bist und zwischen 24:00 Uhr und 05:00 Uhr an einem öffentlichen Ort aufgegriffen wirst.
Auf die Wache mitgenommen werden darfst du, wenn du dich bei einer Identitätsfeststellung nicht ausweisen kannst. Sobald deine Identität festgestellt wurde, darfst du wieder gehen.
Festgenommen werden darfst du,
- wenn du auf „frischer Tat ertappt" wirst (zB bei Diebstahl, Körperverletzung), oder
- wenn du einer Straftat verdächtigt wirst und Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Du darfst längstens 48 Stunden festgehalten werden. Danach muss ein Haftrichter entscheiden, ob du in Untersuchungshaft kommst oder freigelassen wirst.
Als Festgenommener hast du das Recht
- den Grund für deine Festnahme zu erfahren,
- auf zwei erfolgreiche Anrufe (Informiere am Besten einen Anwalt (siehe kostenlose Rechtsauskunft) und eine Person deines Vertrauens),
- die Aussage zu verweigern! (siehe Einvernahme)
Beschlagnahme von Sachen
Die Polizei darf dir eine Sache abnehmen (=sicherstellen),
- wenn diese Sache nach dem Gesetz verboten ist,
- wenn du jemanden tätlich angreifst
- oder „die öffentliche Ordnung” gestört wird.
Zu Beweiszwecken darf eine Sache nicht sichergestellt werden, wenn Beweise auch durch Fotos oder zB bei Computern durch eine Sicherungskopie festgehalten werden können.
Bei einer Mitnahme auf die Wache dürfen dir Sachen nur dann abgenommen werden, wenn sie die körperliche Sicherheit gefährden (wie zB ein Messer) oder die Flucht ermöglichen könnten.
Wurden dir Sachen abgenommen, hast du das Recht
- den Grund für die Wegnahme zu erfahren,
- auf eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung,
- auf die Rückgabe der Sache, sobald der Grund für die Sicherstellung weggefallen ist.
TIPP: Erkundige dich nach der Dienstnummer des Polizisten!
Überhaupt auf Dauer beschlagnahmt kann eine sichergestellte Sache nur auf Anordnung des Gerichtes werden, wenn sie als Beweis von einer Straftat dient.
Ärztliche Untersuchung
Untersuchungen IM Körper, wie beispielsweise Untersuchungen deiner Körperöffnungen (After, Vagina), müssen von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt werden.
Beachte: Im Gegensatz zur Personendurchsuchung hast du kein Recht auf ärztliche Untersuchung durch eine Person des gleichen Geschlechts!
Manche Untersuchungen (wie zB„ Blutabnahme und Röntgenaufnahme) dürfen überhaupt nur auf Anweisung des Gerichts erfolgen.
Erkennungsdienstliche Behandlung
Fingerabdrücke, DNA-Proben, Stimm- oder Schriftproben etc können von dir bei einer „erkennungsdienstlichen Maßnahme” verlangt werden.
Die Polizei darf eine solche Behandlung durchführen, wenn du
- verhaftet wirst oder
- verdächtigt wirst, an einem Tatort deine Spuren hinterlassen zu haben, oder
- einer strafbaren Handlung innerhalb einer Bande (=mindestens 3 Personen) verdächtigt wirst, oder
- einer strafbaren Handlung verdächtigt wirst und dadurch von weiteren Straftaten abgehalten werden kannst.
Wird dir „nur" eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen, darf die Polizei dies nicht! Frage daher immer genau nach, was dir vorgeworfen wird!
Tipp: Gegen den Bescheid, mit dem du zur EB geladen wirst, kannst du Einspruch erheben, wenn die EB nicht gerechtfertigt ist. Erkundige dich bei einer Beratungsstelle.
Tipp: Wird dein Verfahren eingestellt oder wirst du freigesprochen, kannst du die Löschung dieser Daten beantragen!