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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Der Zutritt und Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornografische Darbietungen ausgeführt werden, wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros ist unter 18-Jährigen generell (also auch gemeinsam mit einer Aufsichtsperson) verboten.

Der Aufenthalt in Spielhallen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verboten.

 

Ausweispflicht

Grundsätzlich besteht in Österreich keine Ausweispflicht. Aber werden junge Menschen bei einem Verhalten angetroffen, das ihnen aufgrund des NÖ Jugendgesetzes erst ab einem bestimmten Alter erlaubt ist, müssen sie im Zweifelsfall ihr Alter befugten Personen (z.B. SupermarktkassiererIn) ausweisen.

Dazu dienen folgende amtliche Lichtbildausweise:

Österreichischer Reisepass,

Personalausweis,

Identitätsausweis,

Führerschein,

und speziell in Niederösterreich die NÖ-Jugendkarte 1424 (nähere Informationen zur NÖ Jugendkarte unter https://www.jugendinfo-noe.at/jugendkarte).

 

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

  • Alkohol: Unter 16 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol verboten. Ab 16 Jahren ist es erlaubt, leichtere alkoholische Getränke zu trinken, z.B. Bier und Wein. Ab deinem 18. Geburtstag ist es legitim, auch Getränke mit gebranntem Alkohol, wie etwa Schnaps und spirituosenhaltige Mixgetränke (insbesondere „Alkopops“) zu trinken. An Jugendliche unter 16 und offenkundig Betrunkene darf generell kein Alkohol ausgeschenkt werden.
  • Rauchen: Der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren sind für junge Menschen unter 18 verboten.
  • Suchtmittel, psychotrope Stoffe: In Österreich gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe (Wirkstoffe, die die menschliche Psyche beeinflussen) als Suchtmittel. Suchtmittel dürfen grundsätzlich nicht erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden. Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtmitteln ist für Privatpersonen verboten.
  • Das NÖ Jugendgesetz sieht darüber hinaus vor, dass Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen, von jungen Menschen nicht besessen, verwendet oder eingenommen werden dürfen.

Ausgehen / Ausweispflicht

Alleine ausgehen (das Gesetz sagt dazu, sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten und öffentliche Veranstaltungen besuchen) dürfen Jugendliche mit Erlaubnis der Eltern

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05:00 bis 23:00 Uhr,
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05:00 bis 01:00 Uhr,
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbegrenzt.

Deine Eltern können diese Zeiten aber einschränken.

Allgemein zugängliche Orte und öffentliche Plätze sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z.B. Vereinslokale, Buschenschanken.

Gemeinsam mit einer Aufsichtsperson, mit der die Eltern einverstanden sind und von der diese wissen, dürfen Kin-der/Jugendliche grundsätzlich zeitlich unbeschränkt ausgehen.

Der Aufenthalt in Nachtlokalen, Wettbüros, Branntweinschenken, Bordellen ist unter 18-Jährigen generell (also auch gemeinsam mit einer Aufsichtsperson) verboten.Der Aufenthalt in Spielhallen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verboten.

 

Ausweispflicht

Grundsätzlich besteht in Österreich keine Ausweispflicht. Für den Erwerb von Alkohol/Tabakwaren und beim Ausgehen am Abend wird jedoch ein Ausweis benötigt um das Alter nachzuweisen. Dazu dienen folgende amtliche Lichtbildausweise:

  • Der österreichische Reisepass,
  • ein Personalausweis,
  • ein Identitätsausweis,
  • ein Führerschein,
  • und speziell in Niederösterreich die NÖ-Jugendkarte 1424 (nähere Informationen zur NÖ Jugendkarte unter https://www.jugendinfo-noe.at/jugendkarte).


Glücksspiel / Wetten 

  • Glücksspiele und Wetten um Geld sind unter 18 verboten.

    Das heißt, der Kauf von Sportwettprodukten und die Teilnahme am Online-Glücksspiel sind erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zulässig. Auch der Besuch einer Spielbank (z.B. Wettbüros, Casinos) ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Glücksspielautomaten, die sich in Automatensalons befinden (sog. „Kleines Glücksspiel“) dürfen ebenfalls erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr benützt werden.

  • Lotto, Toto, Brief- und Rubbellose verkaufen Trafiken erst ab 16.
  • Spielapparate und Spielhallen

    Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen nicht aufhalten.

  • Gewinnspiele und Preisausschreiben

    Eine Teilnahme an Gewinnspielen und Preisausschreiben ist für Jugendliche unter 14 Jahren grundsätzlich nicht erlaubt. Allgemeine Aussagen zur Teilnahme können allerdings nicht getroffen werden, da auch relevant ist, was es zu gewinnen gibt, da auch weitere jugendschutzrechtliche Bestimmungen zum Tragen kommen können (Ein Beispiel: Ist der Gewinn eine Karte für einen Kinofilm ab 16 Jahren, so sind Jugendliche unter 16 Jahren vom Gewinnspiel ausgeschlossen).


Autostoppen / Reisen


Autostoppen
Das Autostoppen auf Autobahnen und Schnellstraßen ist österreichweit verboten.

Reisen
Bei Reisen in ein anderes Bundesland bzw. ins Ausland müssen die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden. Für Reisen in EU-Länder ist ein Personalausweis erforderlich.

Bei Reisen außerhalb der EU benötigt man einen Reisepass.

 Zustimmung der Eltern ist immer erforderlich / Verantwortung der Eltern.

Jugendgefährdende Medien

  • Medium = Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Spielsachen oder Dienstleistungen (wie z.B. Hotlines) und Datenträger.
  • Erwerb, Besitz, Konsum und Weitergabe von Medien sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von/an unter 18-Jährige ist verboten, wenn diese kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität zeigen oder Gewaltdarstellungen verherrlichen. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhalten und dadurch die Entwicklung der Kinder/ Jugendlichen gefährdet werden kann.
  • Unternehmer und Veranstalter, die solche Medien oder Dienste anbieten, haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.
  • Filme auf DVDs, anderen Datenträgern oder in Kinos: Videofilme und DVDs unterliegen ebenfalls den Jugendschutzbestimmungen des Bundeslandes, allerdings gibt es keine österreichische Jugendschutz-Kennzeichnung. Empfehlenswert ist allerdings die Einhaltung der Kennzeichnung der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK), welche sich auf allen Videofilmen und DVDs, welche in Österreich verkauft werden, findet.
    Für Computer- und Videospiele gilt gleiches wie für DVDs und Videofilme. Hier ist insbesondere günstig, die Empfehlungen der PEGI (Pan European Game Information) zu beachten. Diese findet sich auf der Verpackung.
    Für öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen sieht das NÖ Jugendgesetz vor, dass junge Menschen diese dann besuchen dürfen, wenn sie das Mindestalter erreicht haben, für das die Vorführungen zugelassen wurden. Für Kinobesuche sind also die Altersbeschränkungen der Filme zu beachten. Für andere Medien gelten die gleichen Bestimmungen wie unter Punkt 2.

 

Aufsichtsperson

Aufsichtspersonen sind in erster Linie die Eltern, aber auch Großeltern und Pflegeeltern. Die Aufsichtspflicht kann auch übertragen werden (z.B. an Verwandte oder Bekannte).

 

Strafen 

Jugendliche handeln gegen das NÖ Jugendgesetz, wenn sie

  • länger ausbleiben als erlaubt;
  • Lokale oder Vorführungen besuchen, für die sie noch nicht alt genug sind (gesetzliche Verbote);
  • unter 18 Jahren jugendgefährdende Medien, Datenträger oder Gegenstände verwenden, besitzen oder erwerben;
  • unter 16 Jahren Tabakwaren/Alkohol konsumieren, besitzen oder erwerben;
  • sonstige Rausch- oder Suchtmittel konsumieren oder besitzen.

Bei Verstößen kann die zuständige Behörde junge Menschen

  • ermahnen und/oder
  • zu einem Belehrungsgespräch schicken und/oder
  • zur Erbringung von sozialer Leistung verpflichten und/oder
  • eine Geldstrafe von bis zu € 200,- festlegen.

Es gibt keine Freiheitsstrafe für junge Menschen (Hilfe statt Strafe Grundsatz).

 

 

Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
 Logo des NO HATE SPEECH Komitees Austria© NO HATE SPEECH Komitee
Informationen zu No Hate Speech 

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