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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

  • Alkohol: Unter 16 Jahren ist der Besitz, Erwerb und Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Ab 16 Jahren ist es laut Jugendgesetz erlaubt, leichtere alkoholische Getränke zu trinken, z.B. Bier und Wein. Ab deinem 18. Geburtstag ist es legitim, auch Getränke mit gebranntem Alkohol, wie etwa Schnaps und spirituosenhaltige Mixgetränke (insbesondere „Alkopops“) zu trinken.
  • Rauchen: Unter 18 Jahren ist ebenfalls der Besitz, Erwerb und Konsum von Tabakwaren verboten. Hierzu zählen neben Zigaretten auch Shishas, Zigarillos, Zigarren und Pfeifen.
  • Besonderheiten zum Besitz und Erwerb von alkoholischen Getränken und Tabakwaren: Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nicht nur der Konsum, sondern auch wie oben erwähnt, der Besitz und Erwerb von alkoholischen Getränken verboten. Für Tabakwaren gilt die Altersgrenze bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Dabei ist es unwichtig, ob du selbst den Willen hast, diese Waren zu konsumieren oder ob du sie für jemand anderen verwahrst oder besorgt hast.
  • Das Verkaufen, Verschenken und Weitergeben von Tabakwaren oder alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche, die diese nicht konsumieren dürfen, ist verboten.
  • Der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, ist bis zum 18. Geburtstag verboten. Zu diesen Stoffen zählen z.B. Morphium, Dopingsubstanzen und andere Aufputschtabletten. Wenn sie ärztlich angeordnet wurden, stellt dies natürlich eine Ausnahme dar.

 

Ausgehen / Ausweispflicht

Ausgehzeiten
Bis zu deinem 18. Lebensjahr entscheiden grundsätzlich deine Eltern, wie lange du dich ohne Aufsichtsperson an öffentlichen Orten aufhalten darfst. Das Gesetz gibt hierbei nur den äußersten Rahmen vor. Die gesetzlichen Ausgehzeiten hängen von deinem Alter ab:

  • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: von 05:00 bis 23:00 Uhr
  • vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr: von 05:00 bis 01:00 Uhr
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: unbegrenzt.

Mit einer Aufsichtsperson darfst du unbeschränkt weggehen.

 

Ausweispflicht

In Österreich besteht für österreichische Staatsbürger/-innen keine Ausweispflicht. Im Zweifel musst du aber dein Alter nachweisen können. Aus diesem Grund solltest du immer einen Ausweis dabei haben. Dein Alter kannst du mit einem amtlichen Lichtbildausweis nachweisen, z.B.:

  •  Reisepass,
  •  Personalausweis,
  •  Identitätsausweis oder
  •  Führerschein,
  • Jugendkarte oder Jugendausweis (des jeweiligen Bundeslandes).

 

Glücksspiel / Wetten

Spielapparate
Es gibt zwei Arten von Spielapparaten: Unterhaltungsspielapparate (z.B. Flipper, Computerspiele, Drehfußball) und Geldspielapparate, bei denen das Ergebnis vom Zufall abhängt und um Geld oder andere Vermögenswerte gespielt (z.B. Ambassador, 7 gewinnt).

  • Ab 15 Jahren darfst du dich in Lokalen mit Unterhaltungsspielapparaten aufhalten und diese auch benützen.
  • Erst ab 18 Jahren darfst du dich in Spielhallen mit Geldspielautomaten aufhalten und mit diesen spielen.


Glücksspiel
Die Teilnahme an Glücksspielen ist nach dem Steiermärkischen Jugendgesetz erst ab 18 Jahren erlaubt. Von diesem Glücksspielverbot ausgenommen sind z.B. Lotto, Toto, Zahlenlotterie oder Klassenlotterie. Aber: Die Österreichischen Lotterien verkaufen an Personen unter 16 Jahren keine Glücksspielprodukte und zahlen ihnen auch keine Gewinne aus. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Selbstbeschränkung der Österreichischen Lotterien.

 

Übernachten / Reisen / Autostoppen

Übernachten
Bis zu deinem 18. Lebensjahr brauchst du grundsätzlich das Einverständnis deiner Eltern um alleine auswärts übernachten zu dürfen. Ab 16 Jahren darfst du – mit der Erlaubnis deiner Eltern – ohne Aufsichtsperson alleine in Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten etc. oder auf Campingplätzen übernachten. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung über die Ausgehzeiten.

Reisen
Bis zu deinem 18. Lebensjahr entscheiden grundsätzlich deine Eltern, ob und mit welchem Alter du alleine oder mit gleichaltrigen Freunden/Freundinnen verreisen darfst. Dabei ist jedenfalls der gesetzliche Rahmen zu beachten. Dementsprechend darfst du erst ab 16 Jahren alleine auswärts (z.B. in einer Jugendherberge, auf Festivalarealen) übernachten. Willst du in ein anderes Bundesland oder ins Ausland reisen, musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten.
Für Reisen in EU-Länder brauchst du zumindest einen Personalausweis, ansonsten einen Reisepass.

Autostoppen
Grundsätzlich darfst du ab 16 Jahren alleine autostoppen. In Notfällen (z.B. Krankheit, Unfall) sowie in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn dich Bekannte mitnehmen ist Autostoppen immer möglich. Aber Achtung: Autostoppen kann gefährlich sein! Du solltest nur im äußersten Notfall alleine autostoppen!


Jugendgefährdende Medien

  • Jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen sind insbesondere Magazine, Filme, Musik, Hotlines oder Peep-Shows, wenn sie gewaltverherrlichende, diskriminierende oder pornografische Inhalte haben. Sie können Kinder und Jugendliche, also Personen unter 18 Jahren, gefährden und dürfen ihnen somit nicht weitergegeben, angeboten oder gezeigt werden.
  • Geschäfte, die derartige Sachen oder Dienste anbieten (z.B. Erotik-Shops, Nachtlokale), müssen Jugendliche durch Zugangsbeschränkungen schützen. Andernfalls haben die Betreiber/innen mit Strafen zu rechnen. 

 

Aufsichtsperson 

Aufsichtspersonen sind z.B. deine Erziehungsberechtigten (deine Eltern) oder eine Person ab 18 Jahren, die von deinen Eltern gebeten wurde, dich zu beaufsichtigen, um dich z.B. beim Ausgehen zu begleiten. Es können etwa dein/e Lehrer/in, dein/e Erzieher/in, Verantwortliche deines Jugendverbandes sowie andere Familienangehörige mit deiner Beaufsichtigung betraut werden. Die Aufsichtspersonen müssen nachweisen können, dass sie von deinen Erziehungsberechtigten (Eltern) zur Aufsicht beauftragt worden sind.


Strafen

  • Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest, kannst du ab dem 14. Lebensjahr bestraft werden. Die Behörde kann dir auftragen an Beratungsgesprächen teilzunehmen, Schulungen zu absolvieren oder soziale Leistungen zu erbringen. Du kannst aber auch eine Geldstrafe bis zu € 300,- bekommen. Für Erwachsene können zusätzlich hohe Geldstrafen und, wenn diese nicht bezahlt werden können, sogar Freiheitsstrafen als Ersatz für die Geldstrafe folgen.
  • Waren, die für dich nach dem Jugendschutzgesetz verboten sind, wie z.B. Tabakwaren oder Alkohol, dürfen dir von der Polizei abgenommen werden. Du bekommst sie auch nicht mehr zurück und kannst keinen Ersatz dafür fordern.


Kinderrechte in Österreich

zu den Stellungnahmen der Kinder- und Jugendanwaltschaften
Kinder unterschiedlicher Herkunft halten mit den Händen die Erdkugel© Wiseman
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