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Jugendliche stehen vor einer Ziegelwand ©Meister/KiJA OÖ

Verboten ist…

Verboten ist…
vor allem der Erwerb, Besitz, das Anbieten, Überlassen (=Schenken oder zB jemanden mitrauchen lassen) sowie der Anbau von illegalen Drogen (zB Kokain, Opiate, Gras, Dope, Ecstasy, Benzos, bestimmte Pilze usw).
Schon kleinste Mengen zum „Eigengebrauch“ sind strafbar.
Das Gesetz verbietet nicht ausdrücklich den schlichten Konsum (was aber ohne Besitz eher schwierig, wenn auch nicht unmöglich ist).

Mit einem Arzt oder Psychotherapeuten kannst du ruhig darüber sprechen – die sind nicht zur Anzeige verpflichtet.
Achtung: Anders ist das aber beim Schularzt oder beim Militärarzt!


Strafen 

Wenn die Polizei bei dir Drogen findet, hängt die Strafe von der Art und Menge ab. Jedenfalls

  • werden diese beschlagnahmt,
  • wird die Staatsanwaltschaft verständigt,
  • wird dies dem Suchtmittelregister gemeldet,
  • wirst du zu einer amtsärztlichen Untersuchung vorgeladen.

Wenn du nur eine geringe Menge zum privaten Gebraucht hast, ist die Gesundsheitsbehörde (=BH oder Magistrat) zuständig. Hältst du dich an die vorgeschriebenen Maßnahmen, kommt es zu keinem Strafverfahren.

Gesundheitsbezogene Maßnahmen, wie zB regelmäßige Kontrollen, Psychotherapie, Beratung oder Entzug können dir vorgeschrieben werden.

Eine Probezeit bis zu 2 Jahren kann auferlegt werden, wenn du dich nicht an die Maßnahmen hältst. Innerhalb der Probezeit musst du die Maßnahmen befolgen und du darfst nicht noch einmal mit Drogen erwischt werden – sonst wird das Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt.

Probleme könntest du außerdem bekommen zB mit dem Führerschein oder bei Auslandsreisen.


Das erste Mal

Wenn du das erste Mal Suchtgift konsumierst und erwischt wirst,

  • und du nur eine geringe Menge zum eigenen Gebrauch bei dir hast,
  • MUSS die Staatsanwaltschaft die Anzeige mit einer Probezeit (1-2 Jahre) zurücklegen. Das heißt, dass es zu keinem Strafverfahren kommt, wenn du innerhalb der Probezeit nicht neuerlich erwischt wirst.


TIPP: Häng es nicht unbedingt an die große Glocke, wenn du vorher schon einmal konsumiert hast, aber nicht erwischt worden bist!


Drogen und Führerschein

Bei einer Verkehrskontrolle kann ein Speicheltest mit einem Vortestgerät durchgeführt werden.

Eine ärztliche Untersuchung kann verlangt werden, wenn ein Verdacht auf Beeinträchtigung besteht und/oder wenn der Speicheltest verweigert wird.

Eine Blutabnahme kann in der Folge verlangt werden, wenn der Arzt die Beeinträchtigung feststellt. Bei Weigerung erfolgt Führerscheinentzug und die Strafe fällt heftiger aus.

Den Führerschein verlierst du jedenfalls, wenn du unter Drogeneinfluss mit einem Fahrzeug erwischt wirst. Grenzwerte gibt es (noch) nicht. Es gilt also die Nulltoleranzgrenze.
Aber: Wenn du als Fußgänger mit Suchtgift erwischt wirst, kann dir nicht in jedem Fall der Führerschein entzogen werden. Frage bei einer Rechtsberatung nach.

Um den Führerschein wieder zurückzubekommen, kann es sein,

  • dass du eine Untersuchung beim Amtsarzt und/oder eine verkehrspsychologische Untersuchung machen musst und/oder
  • dass du eine Nachschulung machen musst.

(siehe auch Führerscheinentzug)

Wenn du noch keinen Führerschein hast, kann es nach einem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz passieren, dass dir der Führerschein nicht ausgestellt wird, weil du dann als „nicht verkehrszuverlässig“ eingestuft werden kannst.


Drogen und Schule

Bei Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs MUSS die Schulleitung eine ärztliche Untersuchung veranlassen. Es kann sein, dass der Schulpsychologe verständigt wird.
Aber: der Verdacht muss schon konkret sein und nicht nur eine unsichere Vermutung (zB reicht das bloße Nachlassen der Schulleistung nicht).

Die Eltern müssen über die Untersuchung vorab informiert werden, wenn du minderjährig bist.

Das Ergebnis der Untersuchung wird der Schulleitung mitgeteilt.

Wenn das Ergebnis positiv ist, entscheidet der Schularzt über weitere Maßnahmen (zB Kontrollen, Therapie, Beratungsgespräch,…). Du musst regelmäßig nachweisen, dass du die Maßnahmen einhältst – dann werden auch die Polizei und die Gesundheitsbehörde nicht verständigt.

Die Gesundheitsbehörde wird verständigt, wenn

  • du die ärztliche Untersuchung verweigerst,
  • du bzw deine Eltern das Gespräch mit dem Schulpsychologen verweigern oder
  • eine gesundheitsbezogene Maßnahme notwendig, aber nicht sichergestellt ist.

Die Gesundheitsbehörde erstattet Anzeige, wenn du die angeordneten Maßnahmen verweigerst.

Ein Schulausschluss droht nicht automatisch. Aber wenn du andere Schüler gefährdest (zB durch Anbieten von Drogen), kannst du jedenfalls suspendiert werden.

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